Statuten

Statuten des Aargauischen Militär-Motorfahrer-Verbandes (AMMV)

(Die männlichen Bezeichnungen beziehen sich auch auf die weiblichen Personen.)
 1.      Name und Sitz des Verbandes

1.1.     Unter dem Namen Aargauischer Militär-Motorfahrer-Verband (AMMV) be­steht seit 1934 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Er ist ein Fachverein und bildet eine Sektion des Verbandes Schweizerischer Militär-Motorfahrer-Vereine (VSMMV).
1.2.     Verbandssitz ist Aarau.

2.      Ziel und Zweck

2.1.     Förderung und Überwachung der fachtechnischen und militärischen ausserdienst­lichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, vor allem im Bereich des Verkehrs- und Transportwesens.
2.2.     Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.
2.3.     Zusammenarbeit mit dem Dachverband und anderen Sektionen des VSMMV.
2.4.     Information und Wahrung der Interessen der Mitglieder.
2.5.     Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

3.      Mitgliedschaft

3.1.     Der Verband besteht aus:
3.1.1.  Aktivmitgliedern
Aktivmitglied kann jeder Schweizerbürger werden, der nach den Bedingungen der Schweizer Armee berechtigt ist, ein militärisches Fahrzeug zu lenken.
3.1.2   Jungmotorfahrern
Jeder der einen Jungmotorfahrerkurs II bestanden, aber die Rekrutenschule noch nicht absolviert hat, kann als Jungmotorfahrermitglied aufgenommen werden und erhält alle Mitgliederrechte. Er wird nach Erwerb der militärischen Fahrberechtigung Aktivmitglied. Jungmotorfahrer sind beitragsfrei.
3.1.3.  Passivmitgliedern
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wel­che am Verbandsgeschehen interessiert sind. Sie sind an der GV glei­chermassen stimmberechtigt wie Aktivmitglieder.
3.1.4.  Veteranen
Aktivmitglieder werden nach 25-jähriger Verbandszugehörigkeit durch die GV zu Veteranen ernannt. Sie behalten alle Mitgliederrechte. Veteranen sind beitragsfrei.
3.1.5.  Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich um den AMMV besonders verdient gemacht haben, kön­nen von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Besonders ver­diente Präsidenten können von der GV zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie behalten alle Mitglie­derrechte.
3.2.     Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.

 4.      Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4.2.     Ein Austritt kann auf die nächstfolgende GV erfolgen. Er ist dem Vorstand schrift­lich bis 30 Tage vor der GV einzureichen. Die Genehmigung erfolgt nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
4.3.     Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
4.3.1.  wenn die Verbandsinteressen grob verletzt werden;
4.3.2.  wenn der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird;
4.3.3.  aus anderen wichtigen Gründen.
4.4. Gegen diesen Entscheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung an die GV rekurrieren. Die GV entscheidet endgültig ohne Begründung.

5.      Genehmigung der EIn- und Austritte

Ein- und Austritte sowie Ausschlüsse werden vom Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste GV verfügt und im Verbandsorgan publiziert.

6.      Generalversammlung (GV)

6.1.     Die GV ist das oberste Organ des Verbandes und hat bis Ende März stattzufin­den. Das Datum der Durchführung wird vom Vorstand mindestens 60 Tage im voraus bekannt gegeben. Die Einberufung unter Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage im voraus.
6.2.     Anträge der Mitglieder sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen nach der ersten Bekanntgabe der Traktanden dem Vorstand einzureichen.
6.3.     Beschlussfähig ist die GV ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Vertretung an der GV ist ausgeschlossen. Entscheidend ist das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
6.4.     Auf Antrag eines Teilnehmers der GV und mit Zustimmung der GV wird über ei­nen Antrag im Rahmen der geheimen Beschlussfassung abgestimmt.
6.5.     Statutenrevisionen und Auflösung des Verbandes bedingen eine Zweidrittel­mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.6.     Die Änderung des Mitgliederbeitrages kann durch relatives Mehr der anwesen­den Stimmberechtigten vorgenommen werden.
6.7.     Traktanden der GV sind mindestens:
6.7.1.       Wahl der Stimmenzähler
6.7.2.       Genehmigung des Protokolls der letzten GV
6.7.3.       Genehmigung der Mutationen
6.7.4.       Jahresrückblick
6.7.5.       Genehmigung der Jahresrechnung, Revisorenbericht
6.7.6.       Jahresprogramm und Budget
6.7.7.       Jahresbeitrag
6.7.8.       Wahlen
6.7.9.       Ehrungen
6.7.10.     Verschiedenes
6.8.     Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss der GV, des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mit­glieder einberufen. Ein solches Begehren ist schriftlich unter Angabe aller zu behandelnden Traktanden dem Vorstand einzureichen.

7.      Vorstand (VS)

7.1.     Der VS besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er gliedert sich in die Ressorts:
7.1.0.  Vorsitz
7.1.1.  Personelles / Kasse
7.1.2.  Öffentlichkeitsarbeit und Information
7.1.3.  Planung und technische Führung
7.1.4.  Logistik
7.1.5.  Führungsunterstützung
7.2.     Die Vorstandsmitglieder werden auf ihre Funktion bezogen von der GV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Aufga­ben der Vorstandsmitglieder sind in Pflichtenheften festgehalten.
7.3.     Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Vorsitzende oder der Stellvertreter, zusammen mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
7.4.     Die Beschlüsse des VS werden mit relativem Mehr der anwesenden Vorstands­mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7.5.     Der VS wird vom Vorsitzenden oder auf Verlangen der Hälfte aller Vorstandsmit­glieder einberufen. Er erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband gegen aussen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit vom Vorsitzenden oder Stellvertreter sowie der Hälfte aller übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich.

8.      Kommissionen

Bei Bedarf werden selbständige Kommissionen oder ad hoc Arbeitsgruppen eingesetzt. Sie haben beratende Stimme und werden vom Vorstand bestellt.

9.      Rechnungsrevisoren (RR)

Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen 3 Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen Rechnungen, Buchführung und Belege und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit mit begründetem Antrag an die Generalversammlung auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

10.    Finanzen (F)

10.1.   Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
10.2.   Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
10.2.1.     Mitgliederbeiträgen;
10.2.2.     Freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und weiteren Zuwendungen;
10.2.3.     Subventionen;
10.2.4.     Ertrag aus Veranstaltungen / Dienstleistungen;
10.2.5.     Ertrag aus dem Verbandsvermögen.
10.3.   Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.–, schliesst den Beitrag an den VSMMV ein und ist auf Ende März des Rechnungsjahres zur Zahlung fällig. Die Vor­stands­mitglieder sowie die Mitglieder der ständigen Kommissionen sind wäh­rend ihrer Amtszeit beitragsfrei.
10.4.   Kompetenzsumme
Dem Vorstand steht eine von der GV festgesetzte Kompetenzsumme zu.
10.5.   Sitzungsgelder, Spesen
Für die Teilnahme an den ordentlichen Sitzungen wird den Mitgliedern des Vor­standes und der ständigen Kommissionen ein Sitzungsgeld ausgerichtet. Über die Vergütung weiterer Spesen entscheidet der Vorstand. Die Spesenvergütun­gen werden schriftlich festgehalten und vom Vorstand bestimmt.

11.    Auflösung des Verbandes

11.1.   Der AMMV kann nur durch eine GV mit einer Zweidrittelmehrheit aufgelöst wer­den.
11.2.   Wird der Verband aufgelöst, bestimmt die GV auf Antrag des VS über die Verwen­dung des Vermögens.

12.    Übergangsbestimmungen

Mitglieder, die Altershalber Freimitglieder wurden (Regelung vor 2000) werden als Veteranen geführt. Ehrenhalber ernannte Freimitglieder werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. (Regelung ab 2000).
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV in Kraft. Sie setzen sämtliche vorhergehenden Statuten und deren Änderungen ausser Kraft. Sie sind vom Zentralvorstand genehmigt.

Reuenthal, 21.02.2014

Der Vorsitzende                               Stellvertreter
Maj Ronny Frik                                 Bmfhr Clemens Hegglin